Die Autorin meint, dass bei Betriebsveräußerung im Konkurs der Erwerber - anders als bei den übrigen Arbeitnehmern - in die Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern eintrete. Trotz des § 3 Abs 2 AVRAG sei eine Übernahmeverpflichtung anzunehmen, weil die Dienstverhältnisse der Betriebsratsmitglieder besonders bestandgeschützt seien. Voraussetzung für die Übernahme sei die Betriebsidentität.