„Ein Kommentar zur dt Insolvenzordnung in 12. Auflage?“ wird sich mancher Leser wohl fragen. Das wäre allerdings selbst angesichts der ungeheuren Produktivität dt Autoren, die zur InsO geradezu einen Strom an Büchern, Neuauflagen und Ergänzungslieferungen fließen lässt, unmöglich. Genau genommen liegt die erste Auflage eines neuen Kommentars zur InsO vor, in der Tat aber auch eine zwölfte Auflage. Der Name des Herausgebers bringt die Auflösung des Paradoxons: Mit Wilhelm Uhlenbruck verbindet man nicht nur zahlreiche Monografien und Einzelwerke ua zum Insolvenzrecht, sondern vor allem auch den „ Kuhn / Uhlenbruck “, einen der wichtigsten Kommentare zur dKO. Dieser, von Mentzel begründet, von Kuhn und dann Uhlenbruck fortgeführt und 1994 in 11. und letzter Auflage zur dKO herausgekommen, erlebt nun sein Fortbestand als Kommentar zur InsO. Dabei ist die Fortzählung bei der Auflage durchaus nicht unberechtigt. In einem großen Prozentsatz entspricht die InsO in ihrem Regelungsgehalt der dKO, mögen auch Paragrafenzahl und Gesetzesformulierung nicht übereinstimmen oder gar erstmals in der InsO eine ausdrückliche Anordnung getroffen worden sein. Aber Insolvenzfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung usw, usw kennen beide Insolvenzgesetze. In diesen Bereichen kann eine alte Darstellung übernommen und entsprechend adaptiert werden. Insofern freut die Überleitung des Kuhn / Uhlenbruck , den auch österr Gerichte und Autoren häufig zitiert haben, in einen neuen Großkommentar zur InsO.