Mit Beschluss vom 11. 6. 2003, 2 R 98/03z, hatte das OLG Linz - soweit ersichtlich - als erstes Oberlandesgericht Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, ob die Regeln des Eigenkapitalersatzrechts auch auf Leistungen, die im Konkurs einer Gesellschaft (im konkreten Fall einer GmbH) an diese erbracht werden, zur Anwendung gelangen, und dies im Ergebnis verneint. Diese Entscheidung gibt Anlass dazu, die vorliegende Problematik einer näheren Betrachtung zu unterziehen.