Der im Dritten Teil der KO angesiedelte § 191 KO sieht für die Entlohnung des Masseverwalters sowie für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einige Besonderheiten vor. Bisher war weitgehend unbestritten, dass diese Bestimmung nur im Schuldenregulierungsverfahren zum Tragen kommt. Das LG Feldkirch wendet jedoch § 191 Abs 2 KO in einer neuen Entscheidung auch auf das Konkursverfahren natürlicher Personen vor dem Landesgericht an 1)).