Nach Art 18 EuInsVO kann ein Insolvenzverwalter im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staats zukommen, in dem ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wird. Art 19 EuInsVO sieht vor, dass sich der Insolvenzverwalter dabei durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt wurde, oder durch eine andere vom zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung legitimiert. Nach Art 19 Abs 2 EuInsVO kann eine Übersetzung in die Amtssprachen bzw in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats verlangt werden, in dessen Gebiet der Insolvenzverwalter handeln will.