§ 7 Abs 1 UVG, § 19 Abs 1 UVG
Umstände, die bereits bei der Vorschussgewährung dem Gericht bekannt waren, können nicht zum Gegenstand eines Herabsetzungsantrages gemacht werden; insb dann, wenn (wie im Anlassfall) die Unterhaltsvorschüsse gerade wegen der Konkurseröffnung über das Vermögen des Vaters gewährt wurden.