§ 20 Abs 1 KO, § 30 KO, § 31 KO, § 37 Abs 1 KO, § 43 Abs 2 KO, § 67 Abs 1 KO, § 81 KO, § 97 KO
Art XLII Abs 1 EGZPO
1. Rechnungslegungsbegehren des Masseverwalters
Derjenige, der zur Konkursmasse gehörende Sachen in seiner Gewahrsame hat, hat dies dem Masseverwalter anzuzeigen. Wer im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung Buchforderungen des Gemeinschuldners erworben hat, ist verpflichtet, auf Verlangen des Masseverwalters ein Verzeichnis dieser Forderungen zur Verfügung zu stellen sowie Abrechnung über die jeweils darauf eingegangenen Beträge zu erteilen. Die Bestimmung des§ 97 Abs 2 und 3 KO kann als öffentlich-rechtliche Norm nicht als Anspruchsgrundlage für ein Rechnungslegungsbegehren herangezogen werden ( OGH 1 Ob 563/86= SZ 59/143 =RdW 1987, 55= ÖBA 1986, 638; OGH 1 Ob 630/89= ÖBA 1990, 381).