Die Autoren prüfen die Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Abschlussprüfers, bei der sie im Ergebnis einen Eingriff in das Eigentumsrecht der geprüften Gesellschaft sehen. Insb hegen die Autoren Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung gegenüber anderen Berufen, die keiner Haftungsbeschränkung unterliegen.