Der Autor begrüßt die E des OGH, in der sich das HöchstG bei der Kündigung von Bestandverhältnissen gem § 23 KO bloß für die Einhaltung von Kündigungsfristen, nicht aber von Kündigungsterminen ausspricht. Er stellt aber auch die praktische Frage, wie sich diese Ansicht mit § 562 Abs 1 ZPO, wonach der Kündigungszeitpunkt anzugeben ist, verträgt.