Der Autor kritisiert die bisherige Rsp des OGH, die keine Klagsanmerkung bei Anfechtung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zulässt, obwohl damit die Gefahr verbunden ist, dass der Eigentümer die Liegenschaft der Exekution während des Anfechtungsstreits durch Veräußerung gänzlich entzieht. Daher spricht sich der Autor für die Zulässigkeit der Anmerkung aus und begründet dies insb mit dem Zweck des Anfechtungsrechts.