§ 171 KO, § 176 KO, § 181 KO
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO
Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Das gilt auch für Beschlüsse, mit denen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde.