§ 77a KO
§ 3 Z 13 FBG, § 5 Z 6 FBG
§ 76 Abs 1 GmbHG
§ 7 Abs 1 EO
Tritt der Veräußerer eines Geschäftsanteils vom Vertrag zurück, fällt das Veräußerungsobjekt nicht schon ipso iure an ihn zurück, sondern er hat bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles erworben.