§ 1 KO
Wird eine GmbH durch einen Dritten geschädigt, ist der dem Gesellschafter dadurch entstehende Nachteil in seinem Vermögen (hier: Entwertung des Geschäftsanteils) ein nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden. Anspruch auf Schadenersatz hat nur die Gesellschaft selbst. Dieser Anspruch kann auch während eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft geltend gemacht werden ( OGH RdW 2001/743).