Mit der Insolvenzrechts-Novelle 2002 BGBl I 2002/75, wurde eine neue Rechtslage betreffend den „Konkurs im Konkurs“ geschaffen. Der durch diese Novelle eingefügte § 124a Abs 1 KO regelt, dass der Masseverwalter bei Masseunzulänglichkeit unverzüglich das Konkursgericht zu verständigen und mit der Befriedigung der Gläubiger innezuhalten hat. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Gleichbehandlungsgebot gerecht zu werden und der Rangordnung des§ 47 Abs 2 KO zum Durchbruch zu verhelfen 1).