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Masseunzulänglichkeit und fehlende Liquidität *)*)Dieser Aufsatz beruht auf dem Vortrag „Masseunzulänglichkeit und ihre Folgen“, der am 30. 11. 2002 beim 9. Insolvenz-Forum am Grundlsee gehalten wurde. Der gesamte Vortrag wird veröffentlicht in Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2002 (im Druck, erscheint 2003; zu beziehen über die Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH, A-8990 Bad Aussee, Chlumeckyplatz 3, Österreich).

ZIK aktuellUniv.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2003/4ZIK 2003, 8 Heft 1 v. 25.2.2003

Der Gesetzgeber der InsNov 2002 hat das umstrittene Rechtsproblem, wie sich Masseverwalter bei Eintritt der Masseunzulänglichkeit zu verhalten haben, mit § 124a KO geregelt. Es sind jedoch Meinungsdivergenzen zum Begriff der Masseunzulänglichkeit aufgetreten: Teils wird sie als Zustand aufgefasst, in dem eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Aktiva in der Konkursmasse nicht alle schon fälligen und die künftig fällig werdenden Masseforderungen abdecken. Hingegen tritt nach anderer Sicht Masseunzulänglichkeit bereits dann ein, wenn bei an sich ausreichender Konkursmasse die fälligen Masseforderungen mit den vorhandenen Mitteln nicht gänzlich bezahlt werden können; Masseunzulänglichkeit wird also schon bei bloßen Liquiditätsengpässen, bei Zahlungsstockungen angenommen. In diesem Aufsatz wird dargelegt, warum nur die erste Ansicht gesetzeskonform ist.

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