Der Gesetzgeber der InsNov 2002 hat das umstrittene Rechtsproblem, wie sich Masseverwalter bei Eintritt der Masseunzulänglichkeit zu verhalten haben, mit § 124a KO geregelt. Es sind jedoch Meinungsdivergenzen zum Begriff der Masseunzulänglichkeit aufgetreten: Teils wird sie als Zustand aufgefasst, in dem eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Aktiva in der Konkursmasse nicht alle schon fälligen und die künftig fällig werdenden Masseforderungen abdecken. Hingegen tritt nach anderer Sicht Masseunzulänglichkeit bereits dann ein, wenn bei an sich ausreichender Konkursmasse die fälligen Masseforderungen mit den vorhandenen Mitteln nicht gänzlich bezahlt werden können; Masseunzulänglichkeit wird also schon bei bloßen Liquiditätsengpässen, bei Zahlungsstockungen angenommen. In diesem Aufsatz wird dargelegt, warum nur die erste Ansicht gesetzeskonform ist.