§ 1 Abs 6 Z 2 IESG
§ 3 KO
§ 15 GmbHG
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung dieser juristischen Person berufen ist, haben keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Dabei ist nur auf die Organmitgliedschaft abzustellen, nicht aber auf die rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten der als Organe bestellten Personen. Dieser Ausschluss ist richtlinienkonform und verfassungsrechtlich unbedenklich.