§ 119 aF KO
§ 146 Abs 1 Z 1 bis 5 EO, § 150 Abs 1 EO, § 216 Abs 1 Z 1 EO, § 226 EO
§ 521 ABGB
Bei der kridamäßigen Versteigerung ist dem Exekutionsantrag der Antrag des Masseverwalters an das KonkursG gleichzuhalten. Nach diesem Zeitpunkt bestimmt sich, nach welcher Rechtsgrundlage das Verfahren abzuwickeln ist.