Mit der nun ständigen Rsp des OGH, wonach die Vorsteuerberichtigung gem § 12 Abs 10 UStG 1994 eine Konkursforderung sei, und dem Erlass des BMFvom05.06.2000AÖFV 2000, Nr 109, womit diese Rsp akzeptiert wurde, schien das Thema Vorsteuerberichtigung erledigt. Der VwGH spielt jedoch nicht mit: Zuletzt mit E30.07.200296/14/0105 1)beharrt der VwGH darauf, dass es sich bei der Vorsteuerberichtigung um eine Masseforderung handle und lässt den Masseverwalter persönlich haften, wenn er nicht für die Zahlung dieser Masseforderung sorgt - entgegen der OGH-Jud.