Der Autor stimmt der E des OGH zu, laut der die Klagsanmerkung nach § 13c WEG 1975 nicht gleichzeitig mit der Klage erhoben werden muss, aber doch binnen sechs Monaten ab Fälligkeit der Forderung beantragt werden muss.
Der Autor stimmt der E des OGH zu, laut der die Klagsanmerkung nach § 13c WEG 1975 nicht gleichzeitig mit der Klage erhoben werden muss, aber doch binnen sechs Monaten ab Fälligkeit der Forderung beantragt werden muss.