§ 171 KO, § 183 KO, § 194 Abs 1 KO
§ 84 ZPO
Bei einem schriftlich überreichten Konkurseröffnungsantrag eines Schuldners, der nicht durch einen Rechtsanwalt oder anders qualifiziert vertreten ist, ist vor Erledigung des Antrags die für die notwendigen Ergänzungen nötige Anleitung zu geben. Das hat selbst dann zu geschehen, wenn ein nicht verbesserbarer bzw nicht verbesserbar erscheinender inhaltlicher Mangel vorliegt.