§ 6 Abs 1 KO
§ 235 Abs 5 ZPO
Wird nach Konkurseröffnung eine Klage unrichtig über eine nicht anmeldungspflichtige Forderung gegen den Gemeinschuldner gerichtet, kann die Parteibezeichnung auf den Masseverwalter berichtigt werden.
§ 6 Abs 1 KO
§ 235 Abs 5 ZPO
Wird nach Konkurseröffnung eine Klage unrichtig über eine nicht anmeldungspflichtige Forderung gegen den Gemeinschuldner gerichtet, kann die Parteibezeichnung auf den Masseverwalter berichtigt werden.