Der Autor beschäftigt sich mit der Novellierung das § 6 Abs 2 AVRAG vom 1. 7. 2002. Er legt dar, dass die bis dahin unbeschränkte Haftung des Veräußerers für bei ihm erdiente Abfertigungs- und Wertpapierdeckung oder „gleichwertiger Sicherungsmittel“ sowohl zeitlich (auf ein Jahr) als auch betraglich (auf Differenzhaftung) beschränkt wurde. Er setzt sich mit zahlreichen durch die Neuregelung aufgeworfenen Fragen auseinander.