§ 23 BWG
Art 2 Abs 1 Z 8 RL 89/299/EWG , Art 4 Abs 3 RL 89/299/EWG
Im Falle eines Bankenkonkurses haben die Kapitalgeber von nachrangigem Kapital iSd § 23 Abs 8 BWG keinen gleichrangigen Konkursteilnahmeanspruch mit den übrigen Gläubigern, sondern sind erst nach deren Forderungen zu befriedigen, weil nachrangiges Kapital Eigenkapitalcharakter hat.