§ 23 Abs 1 KO
§ 560 ZPO
§ 23 KO regelt die Voraussetzungen, die bei Kündigung von Bestandverträgen einzuhalten sind. Da dort Kündigungstermine nicht erwähnt sind, braucht sie der Masseverwalter nicht einzuhalten. Das gilt auch bei Aufkündigung eines Bestandverhältnisses über eine unbewegliche Sache.