Der Autor kritisiert die Rsp des OGH zur abstrakten Übertragung der Anmerkung gem § 24a Abs 2 WEG 1975 bzw § 40 Abs 2 WEG 2002, die er selbst für zulässig erachtet. Er weist auf die mit der Unzulässigkeit der abstrakten Anmerkung verbundenen, seines Erachtens aber vermeidbaren Schwierigkeiten hin.