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Vertretung des Gemeinschuldners im Insolvenzverfahren durch Unternehmensberater nicht sittenwidrig

Judikatur ZIKZIK 2002/200ZIK 2002, 141 Heft 4 v. 25.8.2002

§ 1 UWG

§ 124 Z 16 GewO 1994, § 172 Abs 3 GewO 1994

Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. Ob dazu auch die Vertretung in Insolvenzverfahren zählt, ist nicht geregelt. Auch in der Gewerbeberechtigung bzw in der deklarativen Aufzählung des "Berufsbilds" des zuständigen Fachverbands Unternehmensberatung und Datenverarbeitung, die als Erkenntnisquelle herangezogen werden können, wird eine Vertretungstätigkeit in Insolvenzverfahren weder gesondert aufgezählt noch ausdrücklich ausgeschlossen.

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