§ 1 UWG
§ 124 Z 16 GewO 1994, § 172 Abs 3 GewO 1994
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. Ob dazu auch die Vertretung in Insolvenzverfahren zählt, ist nicht geregelt. Auch in der Gewerbeberechtigung bzw in der deklarativen Aufzählung des "Berufsbilds" des zuständigen Fachverbands Unternehmensberatung und Datenverarbeitung, die als Erkenntnisquelle herangezogen werden können, wird eine Vertretungstätigkeit in Insolvenzverfahren weder gesondert aufgezählt noch ausdrücklich ausgeschlossen.