§ 81 Abs 3 KO, § 83 KO
§ 502 Abs 1 ZPO
Erklärt ein Masseverwalter unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Funktion einem Massegläubiger gegenüber, eine fristgerechte Zahlung garantieren zu können, dann liegt kein unvertretbares - und damit kein vom OGH überprüfbares - Auslegungsergebnis vor, wenn davon ausgegangen wird, dass der Masseverwalter die Garantieerklärung bloß in seiner Eigenschaft als Vertreter der Masse abgegeben hat, ohne damit die Erfüllung auch persönlich - also für den Fall, dass die Masse dazu nicht in der Lage sein sollte - zu garantieren.