§ 7 KO
Exekutionsverfahren sind keine Rechtsstreitigkeiten iSd § 7 KO; sie werden daher durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen. Exekutionen, die der Gemeinschuldner als Betreibender gegen einen ihm Verpflichteten führt, werden vom Masseverwalter für die Konkursmasse fortgesetzt.