Der Autor weist auf eine VwGH-E hin, die klarstellt, dass dem Masseverwalter zwar ipso iure die Berechtigung zur Fortführung eines Gewerbebetriebes, nicht aber auch gleichzeitig die Befähigung zur Ausübung des Gewerbes zukommt.
Der Autor weist auf eine VwGH-E hin, die klarstellt, dass dem Masseverwalter zwar ipso iure die Berechtigung zur Fortführung eines Gewerbebetriebes, nicht aber auch gleichzeitig die Befähigung zur Ausübung des Gewerbes zukommt.