Die Autorin befasst sich mit jenen Bestimmungen im Entwurf des EKEG, die die Behandlung von Gesellschaftersicherheiten im Konkurs der Gesellschaft betreffen. Insb hingewiesen wird darauf, dass im Gegensatz zur bisherigen Rsp der Drittkreditgeber, der die Krise zum Zeitpunkt der Kreditgewährung kannte oder kennen musste, Rückzahlungen nur insofern verlangen kann, als er bei Inanspruchnahme der Sicherheit einen Ausfall erlitten hätte.