Der Autor stimmt der Entscheidung, laut der wesentliches Anknüpfungskriterium für den Beginn des Versicherungsverhältnisses nach dem ASVG die faktische Aufnahme der Arbeitstätigkeit ist, zu und führt aus, warum kein Widerspruch zur Insolvenz-RL 80/987/EWG besteht.