Seit dem 3. WÄG bilden die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft zu deren Verwaltung eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden kann. Mit BGBl 1999/147 ist das gesetzliche Vorzugspfandrecht in Kraft getreten, das einerseits zugunsten von Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer eines Anteils und andererseits zugunsten von Rückgriffsforderungen einzelner Miteigentümer besteht. Zu diesen Neuregelungen sind zahlreiche Entscheidungen ergangen, zu denen hier insoweit ein Überblick geboten wird, als sie auch nach dem WEG 2002 bedeutsam bleiben.