§ 3 Abs 3 IESG idF vor IESG-Nov 1997
§ 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994
Zweck der Begrenzung der Sicherung nach § 3 Abs 3 IESG war von allem Anfang an eine von den Einzelvereinbarungen unabhängige Dauer der Sicherung. Die Auslegung, dass die Begrenzung nur im Fall eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit, nicht aber - mangels Kündigungsterminen und -fristen - auf befristete Arbeitsverhältnisse anzuwenden sei, widerspricht nicht nur dem Zweck einer einheitlichen gesetzlichen Regelung, sondern wäre auch gleichheitswidrig. Nur daraus, dass mit der IESG-Nov 1997 ausdrücklich auch befristete Arbeitsverhältnisse einbezogen wurden, ohne dass die Erläuterungen irgendetwas darüber aussagen, warum dies geschehen sei, ist nicht zu folgen, dass die Begrenzung nicht auch schon vorher für solche Arbeitsverhältnisse galt.