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Zur Aussichtslosigkeit eines außergerichtlichen Ausgleichsversuchs I

Judikatur ZIKZIK 2002/143ZIK 2002, 101 Heft 3 v. 25.6.2002

§ 183 Abs 2 KO

§ 183 KO ist nur bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens anzuwenden; dies gilt auch für den notwendigen Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs.

Bei der Beurteilung der Kostendeckung ist auch das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners bis zur Annahme des Zahlungsplans zu veranschlagen.

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