§ 183 Abs 2 KO
§ 183 KO ist nur bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens anzuwenden; dies gilt auch für den notwendigen Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs.
Bei der Beurteilung der Kostendeckung ist auch das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners bis zur Annahme des Zahlungsplans zu veranschlagen.