§ 88 KO
Die Konkursgläubiger haben nur das Recht, Vorschläge betreffend die Auswahl der Gläubigerausschussmitglieder zu machen. Diese Vorschläge dienen der Informationsbeschaffung des KonkursG, ohne dieses jedoch zu binden. Ein Konkursgläubiger hat kein subjektives Recht darauf, zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt zu werden.