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Erweiterung der Anzahl der Gläubigerausschussmitglieder / Antragslegitimation

Judikatur ZIKZIK 2002/138ZIK 2002, 100 Heft 3 v. 25.6.2002

§ 88 KO

Die Konkursgläubiger haben nur das Recht, Vorschläge betreffend die Auswahl der Gläubigerausschussmitglieder zu machen. Diese Vorschläge dienen der Informationsbeschaffung des KonkursG, ohne dieses jedoch zu binden. Ein Konkursgläubiger hat kein subjektives Recht darauf, zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt zu werden.

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