§ 31 Abs 1 Z 2 KO
§ 21 BUAG
Die Zahlung der Zuschläge nach dem BUAG an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ist im Fall des nachträglichen Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers gem §§ 30, 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar. Ein Zug-um-Zug-Geschäft liegt hier mangels eines für solche Geschäfte essenziellen Leistungsaustausches nicht vor, zumal der Leistungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der BUAK unabhängig davon besteht, ob der Dienstgeber seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist oder nicht.