§ 11 KO, § 114a KO, § 115 KO
§ 39 Abs 1 Z 8 EO, § 130 EO, § 341 ff EO
Wenngleich gegen Beschlüsse betreffend Verfügungen über das Massevermögen grundsätzlich dem einzelnen Konkursgläubiger nach hRsp keine Rekurslegitimation zusteht, ist ein Absonderungsgläubiger, der die Zwangsverwaltung des gemeinschuldnerischen Unternehmens betreibt, befugt, gegen einen Schließungsbeschluss des KonkursG Rekurs zu erheben. Durch den Beschluss wird nämlich in seinen exekutiv erworbenen Verwertungsanspruch insofern eingegriffen, als bei Schließung des Unternehmens dessen Zwangsverwaltung praktisch beendet würde.