§ 1 KO, § 26 Abs 1 KO
§ 905 Abs 1 ABGB, § 1009 ABGB, § 1024 ABGB
Die Wirkungen eines inländischen Konkurses erstrecken sich nicht auf im Ausland befindliches Vermögen des Gemeinschuldners, soweit in internationalen Abkommen nichts anderes vorgesehen ist (Verweis ua auf OGH 2 Ob 316/99f = JBl 2000, 394 = ZIK 2000/21; OGH 3 Ob 158/00y; OGH 1 Ob 159/01s = ZIK 2001/309). Im Ausland befindliches oder gelegenes Vermögen ist somit konkursfrei, sofern nicht ein Staatsvertrag anderes bestimmt.