Der Autor sieht keinen Anlass, seine Ausführungen im Artikel ÖStZ 2001/393 zu berichtigen, wonach die Mindestkörperschaftsteuer eine mit der Kapitalansammungs-RL unvereinbare „Registersteuer“ darstellt. Die bisher ergangene Jud stehe einer neuerlichen verfassungs- bzw gemeinschaftsrechtlichen Prüfung der Mitgliedstaaten nicht entgegen.