Die Autorin stimmt - bei Kritik an der Begründung - im Ergebnis der E des OGH (= ZIK 2001/210, 128) zu, wonach bei einer Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Masseverwalter nach Betriebsschließung im Zweifel von einer ordnungsgemäßen Kündigung auszugehen ist, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der Masseverwalter nach § 25 KO kündigen will, selbst wenn ein falsches Endigungsdatum genannt ist.