§ 171 KO
§ 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO
Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss, mit dem das RekursG die Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Bekämpfung der Zurückweisung eines Zwangsausgleichsantrags bestätigt hat, ist jedenfalls unzulässig, und zwar sowohl im Hinblick auf die Bestätigung als auch deshalb, weil ein Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe stets unstatthaft ist.