§ 110 Abs 2 und 3 KO
§ 15 AbgEO
Will ein Masseverwalter den vollstreckbaren Rückstandsausweis eines Finanzamtes bestreiten, muss er im Verwaltungsweg für die allfällige Aufhebung sorgen. Ob die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung vorliegen, ist von den zuständigen Verwaltungsbehörden zu entscheiden. Unterlässt der Masseverwalter dies, muss er die bestrittene Forderung im Verteilungsentwurf berücksichtigen.