§ 105 Abs 3 KO, § 109 Abs 1 KO, § 120 KO
§ 209 ff EO, § 213 Abs 1 EO, § 216 Abs 2 EO, § 224 Abs 2 EO
§ 278 Abs 1 AußStrG
§ 470 ABGB
1. Auswirkung der EO-Nov 2000 auf die Verteilung nach freihändiger Verwertung
Das KonkursG hat bei Verteilung des Erlöses einer freihändigen Verwertung im Konkursverfahren die Vorschriften der EO anzuwenden. Es hat daher grundsätzlich eine Meistbotsverteilungstagsatzung anzuberaumen und über die dort erhobenen Ansprüche auf den Verwertungserlös zu verhandeln und zu entscheiden. Die teilweise durch die EO-Nov 2000 (BGBl I 2000/59) geänderten Bestimmungen der §§ 209 ff EO über die Meistbotsverteilungstagsatzung und die Meistbotsverteilung sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. 9. 2000 bei Gericht eingelangt ist. Tritt der betreibende Gläubiger einem anhängigen Versteigerungsverfahren bei, so ist der Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers maßgebend. Im Falle der freihändigen Verwertung im Konkursverfahren wäre es nahe liegend, den Antrag des Masseverwalters auf Genehmigung des Kaufvertrags als verfahrenseinleitend zu betrachten und dem Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrags bei Gericht gleichzusetzen.