§ 70 Abs 1 KO
Der Antragsteller kann einen Konkursantrag auch auf eine nicht titulierte Forderung stützen. In diesem Fall ist jedoch an die Behauptung und die Bescheinigung der Forderung ein strenger Maßstab anzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur aufgrund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben wird (Verweis auf OGH ZIK 1997, 102 und 1998, 67).