§ 14 KO, § 181 KO
Ein unentgeltliches, nicht verbüchertes dingliches Wohnrecht unterliegt § 14 KO (Verweis auf JBl 2000, 375 = ZIK 2000, 24 = RZ 2000, 69 = wobl 2001, 264). Das Nutzungsrecht wird durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens wirkungslos, womit der Nutzungsberechtigte die Liegenschaft titellos benützt. Der Masseverwalter kann ihn daher auf Räumung klagen.