Der Autor begrüßt die OGH-E zur Dritthaftung des Abschlussprüfers Er weist aber darauf hin, dass die Bejahung der Haftung nur ein Grundsatz ist und diese im Einzelfall einer näheren Prüfung bedarf, etwa hinsichtlich der Frage nach dem konkreten Sorgfaltsmaßstab oder der Frage, ob das Vertrauen in die bestätigte falsche Bilanz wirklich anlagekausal war.