Der Autor stellt einander zwei zeitgleich entschiedene E gegenüber, in denen der OGH unterschiedliche Auffassungen zur Frage vertritt, ob eine Bank von ihren Sicherungsrechten nach P 23 AGBKr Gebrauch machen sowie durch debetsenkende Verbuchung zugunsten des Kontoinhabers aufrechnen darf, wenn sie weiß, dass über das Eigenkonto regelmäßig auch Treuhandgelder fließen.