Der Autor stimmt der E zu, in der der OGH die Haftungserklärung des Treuhänders, der im Fall eines drittfinanzierten Liegenschaftskaufs gegenüber der Bank die persönliche Haftung für die Pfandbestellung übernommen hat, insoweit einschränkend interpretiert, als sich der Treuhänder nach dem Parteiwillen nicht auch für den Fall der Unwirksamkeit der Pfandbestellung aufgrund einer Anfechtung im Konkurs verpflichtet hat. Weiters sucht er nach einer dogmatischen Begründung der Berücksichtigung einer vom OGH bejahten Mitverantwortung der Bank bei der Geltendmachung von verschuldensunabhängigen Ansprüchen aus der Haftungserklärung des Treuhänders