Der Autor kritisiert die Rsp des OGH, die im Fall einer Solidarhaftung nach dem AVRAG die Sicherung nach dem IESG nur dann gewährt, wenn die gegen den Veräußerer aushaftenden Forderungen auch beim haftenden Erwerber uneinbringlich sind. Er weist insb nach, dass aus der geltenden Gesetzeslage nicht ableitbar ist, dass der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld subsidiärer Natur ist.