Der Autor verweist anlässlich dieser E, nach der die Umwandlungsfähigkeit einer Gesellschaft für die Dauer eines Konkursverfahrens verloren geht, auf die noch offene Frage nach der Zulässigkeit von Umgründungen (wie zB Spaltungen), die ganz bewusst aus dem Konkurs heraus, also nach Konkurseröffnung durchgeführt werden.